Fassung vom 15.05.2024 mit Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
- Der Verein führt den Namen “Pride Ulm.Neu-Ulm”.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”
- Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck:
- Der Verein “Pride Ulm.Neu-Ulm e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§52 AO).
- Der Zweck des Verein ist:
- Die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung im öffentlichen Raum.
- Aufklärung zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, insbesondere auch in Sekundarschulen, Jugendhäuser, Träger der Jugendhilfe, Volkshochschulen und weiteren Bildungseinrichtungen.
- Die Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Hierbei soll insbesondere die gesellschaftliche und öffentliche Akzeptanz gegenüber queeren Menschen gefördert werden.
- Der Verein wirbt für Toleranz und Offenheit gegenüber den unterschiedlichen Lebensentwürfen und setzt sich ein für den Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung gegenüber queeren Menschen.
- Die Unterstützung für hilfsbedürftige und hilfesuchende Personen, insbesondere für lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie alle queeren Menschen jedweder Couleur.
- Der Verein berücksichtigt einen intersektionalen Ansatz, welcher auch die Schnittstellen mit anderen Diskriminierungsformen im Blick hat.
- Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere dadurch, dass er öffentliche Veranstaltungen durchführt, bei denen die Vielfalt und die Problematiken von marginalisierten Gruppen sichtbar gemacht werden. Durch diese Veranstaltungen schafft der Verein Beratungs- und Präventionsangebote und unterstützt Menschen bei der Selbstfindung ihrer Sexualität, sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität durch Förderprogramme.
- Der Verein ist überparteilich und bekennt sich zur freiheitlichen Demokratie.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Zustimmung zu den Zielen des Vereins erklärt hat.
- Über die Aufnahme oder Ablehnung von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe im Ablehnungsfall der antragstellenden Person mitzuteilen.
- Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 16 Jahre. Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand zulässig. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung, in der insbesondere Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags festgehalten sind.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
- Die Abgabe einer schriftlichen Mitteilung über den Austritt. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Ausschluss nach vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung.
- Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung im Rückstand ist.
- Tod bei natürlichen Personen oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Jugendschutzes, bleiben hiervon unberührt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Ordentliche Mitglieder verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- In der Mitgliederversammlung soll das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen entsenden eine – dem Vorstand im Vorfeld benannte – vertretungsberechtigte Person.
- Ein ordentliches Mitglied kann einem anderen ordentlichen Mitglied eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Mitgliederversammlung erteilen. Die Übertragung der Vollmacht muss dem Vorstand spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Vollmacht muss schriftlich vorliegen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei übertragene Vollmachten ausüben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand zeitnah die Änderung ihrer Stammdaten mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge:
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung.
- Alle erhobenen Beiträge dienen ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks.
- Alles Weitere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins:
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 7) als höchstes Organ
- Der Vorstand (§ 8)
- Der Ausschuss (§ 9)
- Die Kassenprüfer*innen (§ 10)
§ 7 Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands.
- Entgegennahme der Jahresberichte.
- Entgegennahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorstands.
- Beschluss eingebrachter Anträge.
- Bestimmung über Satzung, Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins.
- Wahl der Kassenprüfer*innen.
- Ausschluss von Mitgliedern nach vereinsschädigendem Verhalten mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, sich auf der Mitgliederversammlung zu äußern.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie tagt in der Regel öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung kann vor Ort, online oder hybrid stattfinden. Über die Form informiert der Vorstand mit der Einladung.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladung zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, nur in Ausnahmefällen per Post.
- Alle Mitglieder sind antragsberechtigt. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nicht anders geregelt.
- Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung unterschrieben werden muss.
§ 8 Vorstand:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Dieser setzt sich aus zwei Vorsitzenden und dem*der Kassierer*in zusammen.
- Alle Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Die Aufgaben des Vorstands werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand tagt und beschließt zusammen mit dem Ausschuss (§ 9). Eine Ausnahme davon stellen ausschließlich die Geschäftsführung betreffende Anliegen dar.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
- Wahl und Amtszeit des Vorstands:
- Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Ist die absolute Mehrheit nicht erreicht, reicht in einem zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit. Diesem können sich doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
- Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person eine Nachfolge. Bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand kommissarisch ein neues Mitglied als Vorstandsmitglied ernennen und muss dies umgehend allen Mitgliedern mitteilen.
- Mitglieder des Vorstands müssen Volljährigkeit erreicht haben.
§ 9 Ausschuss:
- Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Ausschuss besteht aus zwei bis neun Mitgliedern.
- Alle Mitglieder des Ausschusses sind gleichberechtigt.
- Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der anfallenden Vereinsgeschäfte.
- Der Ausschuss tagt und beschließt zusammen mit dem Vorstand (§ 8).
- Die Aufgaben des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- Wahl und Amtszeit des Ausschusses:
- Der Ausschuss wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Ist die absolute Mehrheit nicht erreicht, reicht in einem zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit. Diesem können sich doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
- Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Ausschussmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person eine Nachfolge. Bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand kommissarisch ein neues Mitglied als Ausschussmitglied ernennen und muss dies umgehend allen Mitgliedern mitteilen.
§ 10 Kassenprüfer*in:
- In der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Dabei haben sie insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen.
- Die Kassenprüfer*innen legen der Mitgliederversammlung einen kurzen Bericht vor.
- Die Kassenprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 11 Salvatorische Klausel:
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 12 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens:
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die vergleichbare Ziele verfolgt. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.