Fassung vom 31.07.2024 mit Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 1 Grundsatz, Änderung und Aufhebung der Beitragsordnung:
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert oder aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung ist eine Nachfolgeregelung zu treffen, in der mindestens die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages geregelt ist. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.
§ 2 Mitgliedsbeitrag:
- Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich erhoben.
- Die halbjährlichen Beiträge werden jeweils zum 31. März und 30. September fällig und werden am nächstmöglichen Bankarbeitstag eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. In Abstimmung mit der/dem Kassierer*in kann im begründeten Einzelfall eine andere Zahlungsweise vereinbart werden.
- Der Jahresbeitrag beträgt für:
- Privatpersonen mindestens 24 €
- Gemeinnützige juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsichten und politische Parteien mindestens 60 €
- Alle anderen juristischen Personen mindestens 120 €
- Privatpersonen unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
- Im ersten Geschäftsjahr der Mitgliedschaft berechnet sich der fällige Betrag abhängig vom Beitrittsdatum wie folgt:
- Zwischen dem 01.01. und 31.03. ist zum 31.03. der volle Jahresbeitrag fällig.
- Zwischen dem 01.04. und 30.09. ist zum 30.09. der halbe Jahresbeitrag fällig.
- Zwischen dem 01.10. und 31.12. ist für das laufende Geschäftsjahr kein Mitgliedsbeitrag fällig.
§ 3 Änderung des Mitgliedsbeitrags:
Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags kann unter Beachtung von § 2 Abs. 3 jederzeit bei der/dem Kassierer*in eingereicht werden. Sie tritt zum Beginn der nächsten Beitragsperiode in Kraft.
§ 4 Beitragsermäßigung, Stundung, Beitragsbefreiung:
- Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zahlen Ehrenmitglieder keinen Mitgliedsbeitrag.
- Über weitere begründete Beitragsermäßigungen, Stundungen oder zeitlich befristete Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 5 Aufnahmegebühr:
- Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
§ 6 Inkrafttreten:
Diese Beitragsordnung tritt zum 09.03.2024 mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Pride Ulm.Neu-Ulm e.V. in Kraft.